Satzung der Binger Bühne e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Binger Bühne – Kleinkunst- und Kulturverein“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Bingen am Rhein.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kleinkunst und Kultur in und um Bingen. Insbesondere möchte der Verein Künstler und junge Künstler aus der Region fördern, indem er diesen Auftrittsmöglichkeiten bietet. Hier können sie ihre Fähigkeiten vor einem interessierten Publikum erproben und Unterstützung in ihrem weiteren Weg als Kunst- und Kulturschaffende finden.

Ebenso strebt der Verein an auch KünstlerInnen als Mitglieder aufzunehmen, um diesen die Gelegenheit zu bieten, den Kulturbetrieb mit seinen vielfältigen Facetten – Agenturarbeit, öffentliche Kulturförderung, Kulturpolitik, etc. -kennen zu lernen und transparenter zu machen.

Des weiteren braucht die Stadt Bingen als Mittelzentrum zum Wohle ihrer Bürger und Gäste ein ausgewogenes und reichhaltiges kulturelles Angebot. Der Verein setzt sich daher weiter zum Ziel, ein solches Angebot durch vielfältige Aktivitäten zu schaffen und zu fördern. Hierzu gehören die Durchführung kultureller Veranstaltungen durch den Verein an verschiedenen Spielstätten, sowie die Beteiligung und Unterstützung solcher Veranstaltungen in jedweder Form.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Kulturförderung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen.

Die Gründe sind dem Betroffenen 4 Wochen vor der Vorstandssitzung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen:

Dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, der/der Kassenwart/in sowie als „geborenes“ Mitglied die Stadt Bingen, vertreten durch den/die Kulturdezernent/in. Der/die Kulturdezernent/in kann sich bei Vorstandssitzungen vertreten lassen. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein in gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten.

(2)Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand kann durch bis zu fünf Beisitzer erweitert werden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem/der KassenwartIn und dem Protokollführer zusammen. Verträge müssen von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Wahl der Kassenprüfer, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge , Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes gem. § 5 Abs.3c der Satzung .

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Vereins.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen, Veranstaltungen und sonstigen Erlösen.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 08.12.2006 in Bingen am Rhein beschlossen und von den in Anlage 1 aufgeführten Gründungs-mitgliedern unterzeichnet.